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SBK 2026 90

Konkurseröffnung

Graubünden · 2026-08-19 · Deutsch GR
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

A. Das Betreibungs- und Konkursamt der Region Landquart (fortan: Betreibungsamt Landquart) versuchte, A._____ (einen) Zahlungsbefehl(e) zuzustellen. Nachdem weder A._____ noch andere zur Annahme berechtigte Personen an der Wohnadresse von A._____ anzutreffen waren, wurde A._____ mittels Abholungsaufforderung vom 5. August 2026 ersucht, die Betreibungsurkunde innert drei Werktagen am Schalter des Betreibungsamtes abzuholen. B. Gemäss dem in den Akten liegenden und nicht vollständig abgedruckten E- Mail vom 5. August 2026 mit Betreff "Hängige Betreibung" erhob A._____ "[…] fristgerecht und ausdrücklich Rechtsvorschlag gegen die gesamte Forderung […]". C. Das Betreibungsamt Landquart wies A._____ in der Folge darauf hin, dass "die Zahlungsbefehle" noch nicht hätten zugestellt werden können. Zugleich wurde A._____ darin ersucht, die Zahlungsbefehle gemäss Abholungsaufforderung innert drei Werktagen am Schalter des Betreibungsamtes abzuholen. Den Rechtsvorschlag könne sie, so das Betreibungsamt Landquart, direkt bei der Abholung erheben. D. Diese Haltung vertrat das Betreibungsamt Landquart im Weiteren E- Mailverkehr mit A._____. E. Mit Schreiben vom 12. August 2026 erhob A._____ (fortan: Beschwerdeführerin) Beschwerde an das Obergericht des Kantons Graubünden mit den folgenden Anträgen: 1. Das Betreibungsamt Landquart sei anzuweisen, den von der Beschwerdeführerin per E-Mail am 5. August 2026 erhobenen Rechtsvorschlag unverzüglich in den Akten einzutragen. 2. Das Betreibungsamt Landquart sei anzuweisen, der Beschwerdeführerin die dazugehörige Betreibungsnummer schriftlich mitzuteilen. 3. Dem Betreibungsamt Landquart sei zu untersagen, die Eintragung des Rechtsvorschlags von einer vorgängigen formellen Zustellung des Zahlungsbefehls abhängig zu machen. 4. Dem Betreibungsamt sei hierzu eine Frist von 5 Arbeitstagen anzusetzen. F. Auf die Einholung einer Vernehmlassung sowie die Einreichung weiterer Verfahrensakten wurde verzichtet. Die Angelegenheit ist spruchreif.

3 / 6

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Soweit nicht eine gerichtliche Klage vorgesehen ist, kann gegen jede Verfügung des Betreibungsamtes mit Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Obergerichts des Kantons Graubünden als (einzige) Aufsichtsbehörde gelangt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG; 13 SchKG i.V.m. Art. 13 EGzSchKG [BR 220.000] und Art. 11 Abs. 1 OGV [BR 173.010]).

E. 1.2 Die Beschwerde muss innert zehn Tagen ab dem Zeitpunkt, an dem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, erhoben werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 17 Abs. 3 SchKG).

E. 1.3 Zur Beschwerde nach Art. 17 SchKG ist legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung oder durch eine Untätigkeit eines Vollstreckungsorgans in seinen rechtlich geschützten oder zumindest tatsächlichen Interessen betroffen und dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung hat (BGE 129 III 595 E. 3).

E. 2 Mit Beschwerde nach Art. 17 SchKG können Gesetzesverletzung, Unangemessenheit, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung gerügt werden (Art. 17 Abs. 1 und Abs. 3 SchKG).

E. 3 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, das Betreibungsamt Landquart dürfe den Rechtsvorschlag nicht von der formellen Zustellung des Zahlungsbefehls abhängig machen. Sie habe bereits vorgängig Rechtsvorschlag erhoben, was das Amt zu berücksichtigen habe (act. A.1).

E. 3.1 Nach Empfang des Betreibungsbegehrens erlässt das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl und stellt diesen dem Schuldner zu (Art. 69 Abs. 1 i.V.m. Art. 71 Abs. 1 SchKG). Die Zustellung erfolgt durch den Betreibungsbeamten, einen Angestellten des Amtes oder durch die Post (Art. 72 Abs. 1 SchKG). Der Akt der Zustellung des Zahlungsbefehls besteht in der Aushändigung der Urkunde, also der offenen Übergabe an den Adressaten bzw. an eine zum Empfang berechtigte Person. Diese qualifizierte Mitteilung des Zahlungsbefehls soll dem Schuldner Gelegenheit geben, auf der Stelle und ohne Begründung Rechtsvorschlag zu erheben (WÜTHRICH/SCHOCH, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, Art. 72 N. 10 f.). Bei der Abgabe hat der Überbringer auf beiden Ausfertigungen zu bescheinigen, an welchem Tage und an wen die Zustellung erfolgt ist (Art. 72 Abs. 2 SchKG). Will der Betriebene Rechtvorschlag erheben, hat er dies sofort dem

E. 3.2 Zwar ist ein zum Voraus, d.h. vor Zustellung des Zahlungsbefehls "auf Vorrat" erklärter Rechtsvorschlag grundsätzlich ungültig (vgl. etwa BGE 91 III 1 E. 2 m.w.H.). Ein solcher gilt indessen nicht als auf Vorrat erhoben, wenn er sich auf eine bestimmte Betreibung bezieht, die bereits eingeleitet und dem Betreibungsamt durch Ausstellung eines Zahlungsbefehls mit einer bestimmten Betreibungsnummer anhand genommen wurde. Erhebt der Schuldner Rechtsvorschlag gegenüber einer solchen ihm genau zur Kenntnis gelangten Betreibung, sei es auch, bevor es zu der vom Amte beabsichtigten oder schon ins Werk gesetzten Zustellung des Zahlungsbefehls kam, so ist der Rechtsvorschlag weder "auf Vorrat" (im Hinblick auf eine allenfalls noch unbestimmte Anzahl künftiger Betreibungen), noch auch nur in einem zu verpönenden Sinne "zum Voraus" (vor dem Bestehen eines zur Zustellung bestimmten Zahlungsbefehls) erklärt worden. Gemäss Bundesgericht kann das Betreibungsamt von einem solchen Rechtsvorschlag Vormerk nehmen und ihn zu gegebener Zeit dem Gläubiger mitteilen (BGE 91 III 1 E. 2).

E. 3.3 Allgemein bestimmt Art. 38 Abs. 2 SchKG, dass die Schuldbetreibung mit der Zustellung des Zahlungsbefehls beginnt. Das prozessuale Verhältnis, das den Gläubiger und Schuldner miteinander (und mit den Betreibungsbehörden) verbindet, entsteht mit der Zustellung des Zahlungsbefehls. Das Betreibungsbegehren lässt lediglich ein Prozessverhältnis des Gläubigers zum Betreibungsamt entstehen; es ist erst die Aufforderung an das Amt, die Betreibung zu beginnen (BGE 141 III 173 E. 2.1). Die Betreibung ist erst dann eingeleitet, wenn der Zahlungsbefehl dem Schuldner zugestellt wurde (BLUMENSTEIN, Handbuch des Schweizerischen Schuldbetreibungsrechtes, 1911, S. 240 f., 245; vgl. zum Ganzen auch BGE 150 III 390 E. 4.4.1).

E. 3.4 Ob die Beschwerdeführerin vorliegend bereits vor Zustellung des Zahlungsbefehls gültig Rechtsvorschlag erhoben hat, kann offenbleiben. Zum aktuellen Zeitpunkt verfügt sie diesbezüglich weder über ein praktisches noch über ein rechtliches aktuelles Rechtsschutzinteresse für eine Beurteilung durch die Beschwerdeinstanz (vgl. oben E. 1.3). Es besteht derzeit insbesondere keine Gefahr, dass das Betreibungsamt von einer Zustellfiktion ausgehen, einen Zahlungsbefehl ohne Rechtsvorschlag ausstellen und das entsprechende Gläubigerdoppel übermitteln könnte, wodurch das Betreibungsverfahren zum Nachteil der Beschwerdeführerin eingeleitet bzw. fortgeführt würde. Mangels Zustellung des Zahlungsbefehls besteht zwischen der

E. 4 / 6 Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert zehn Tagen nach der Zustellung dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären (Art. 74 Abs. 1 SchKG).

E. 5 Für das Beschwerdeverfahren werden gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG keine Kosten erhoben. Die Zusprechung einer Parteientschädigung ist im betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren gemäss Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG zudem nicht vorgesehen.

E. 6 / 6 Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten und keine Entschädigungen gesprochen.
  3. [Rechtsmittelbelehrung]
  4. [Mitteilung an:]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Entscheid vom 19. August 2026 mitgeteilt am 25. August 2026 Referenz SBK 26 90 Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Besetzung Cavegn, Vorsitz Guetg, Aktuar Parteien A._____ Beschwerdeführerin Gegenstand Rechtsvorschlag

2 / 6 Sachverhalt A. Das Betreibungs- und Konkursamt der Region Landquart (fortan: Betreibungsamt Landquart) versuchte, A._____ (einen) Zahlungsbefehl(e) zuzustellen. Nachdem weder A._____ noch andere zur Annahme berechtigte Personen an der Wohnadresse von A._____ anzutreffen waren, wurde A._____ mittels Abholungsaufforderung vom 5. August 2026 ersucht, die Betreibungsurkunde innert drei Werktagen am Schalter des Betreibungsamtes abzuholen. B. Gemäss dem in den Akten liegenden und nicht vollständig abgedruckten E- Mail vom 5. August 2026 mit Betreff "Hängige Betreibung" erhob A._____ "[…] fristgerecht und ausdrücklich Rechtsvorschlag gegen die gesamte Forderung […]". C. Das Betreibungsamt Landquart wies A._____ in der Folge darauf hin, dass "die Zahlungsbefehle" noch nicht hätten zugestellt werden können. Zugleich wurde A._____ darin ersucht, die Zahlungsbefehle gemäss Abholungsaufforderung innert drei Werktagen am Schalter des Betreibungsamtes abzuholen. Den Rechtsvorschlag könne sie, so das Betreibungsamt Landquart, direkt bei der Abholung erheben. D. Diese Haltung vertrat das Betreibungsamt Landquart im Weiteren E- Mailverkehr mit A._____. E. Mit Schreiben vom 12. August 2026 erhob A._____ (fortan: Beschwerdeführerin) Beschwerde an das Obergericht des Kantons Graubünden mit den folgenden Anträgen: 1. Das Betreibungsamt Landquart sei anzuweisen, den von der Beschwerdeführerin per E-Mail am 5. August 2026 erhobenen Rechtsvorschlag unverzüglich in den Akten einzutragen. 2. Das Betreibungsamt Landquart sei anzuweisen, der Beschwerdeführerin die dazugehörige Betreibungsnummer schriftlich mitzuteilen. 3. Dem Betreibungsamt Landquart sei zu untersagen, die Eintragung des Rechtsvorschlags von einer vorgängigen formellen Zustellung des Zahlungsbefehls abhängig zu machen. 4. Dem Betreibungsamt sei hierzu eine Frist von 5 Arbeitstagen anzusetzen. F. Auf die Einholung einer Vernehmlassung sowie die Einreichung weiterer Verfahrensakten wurde verzichtet. Die Angelegenheit ist spruchreif.

3 / 6 Erwägungen 1.1. Soweit nicht eine gerichtliche Klage vorgesehen ist, kann gegen jede Verfügung des Betreibungsamtes mit Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Obergerichts des Kantons Graubünden als (einzige) Aufsichtsbehörde gelangt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG; 13 SchKG i.V.m. Art. 13 EGzSchKG [BR 220.000] und Art. 11 Abs. 1 OGV [BR 173.010]). 1.2. Die Beschwerde muss innert zehn Tagen ab dem Zeitpunkt, an dem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, erhoben werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 17 Abs. 3 SchKG). 1.3. Zur Beschwerde nach Art. 17 SchKG ist legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung oder durch eine Untätigkeit eines Vollstreckungsorgans in seinen rechtlich geschützten oder zumindest tatsächlichen Interessen betroffen und dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung hat (BGE 129 III 595 E. 3). 2. Mit Beschwerde nach Art. 17 SchKG können Gesetzesverletzung, Unangemessenheit, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung gerügt werden (Art. 17 Abs. 1 und Abs. 3 SchKG). 3. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, das Betreibungsamt Landquart dürfe den Rechtsvorschlag nicht von der formellen Zustellung des Zahlungsbefehls abhängig machen. Sie habe bereits vorgängig Rechtsvorschlag erhoben, was das Amt zu berücksichtigen habe (act. A.1). 3.1. Nach Empfang des Betreibungsbegehrens erlässt das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl und stellt diesen dem Schuldner zu (Art. 69 Abs. 1 i.V.m. Art. 71 Abs. 1 SchKG). Die Zustellung erfolgt durch den Betreibungsbeamten, einen Angestellten des Amtes oder durch die Post (Art. 72 Abs. 1 SchKG). Der Akt der Zustellung des Zahlungsbefehls besteht in der Aushändigung der Urkunde, also der offenen Übergabe an den Adressaten bzw. an eine zum Empfang berechtigte Person. Diese qualifizierte Mitteilung des Zahlungsbefehls soll dem Schuldner Gelegenheit geben, auf der Stelle und ohne Begründung Rechtsvorschlag zu erheben (WÜTHRICH/SCHOCH, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, Art. 72 N. 10 f.). Bei der Abgabe hat der Überbringer auf beiden Ausfertigungen zu bescheinigen, an welchem Tage und an wen die Zustellung erfolgt ist (Art. 72 Abs. 2 SchKG). Will der Betriebene Rechtvorschlag erheben, hat er dies sofort dem

4 / 6 Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert zehn Tagen nach der Zustellung dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären (Art. 74 Abs. 1 SchKG). 3.2. Zwar ist ein zum Voraus, d.h. vor Zustellung des Zahlungsbefehls "auf Vorrat" erklärter Rechtsvorschlag grundsätzlich ungültig (vgl. etwa BGE 91 III 1 E. 2 m.w.H.). Ein solcher gilt indessen nicht als auf Vorrat erhoben, wenn er sich auf eine bestimmte Betreibung bezieht, die bereits eingeleitet und dem Betreibungsamt durch Ausstellung eines Zahlungsbefehls mit einer bestimmten Betreibungsnummer anhand genommen wurde. Erhebt der Schuldner Rechtsvorschlag gegenüber einer solchen ihm genau zur Kenntnis gelangten Betreibung, sei es auch, bevor es zu der vom Amte beabsichtigten oder schon ins Werk gesetzten Zustellung des Zahlungsbefehls kam, so ist der Rechtsvorschlag weder "auf Vorrat" (im Hinblick auf eine allenfalls noch unbestimmte Anzahl künftiger Betreibungen), noch auch nur in einem zu verpönenden Sinne "zum Voraus" (vor dem Bestehen eines zur Zustellung bestimmten Zahlungsbefehls) erklärt worden. Gemäss Bundesgericht kann das Betreibungsamt von einem solchen Rechtsvorschlag Vormerk nehmen und ihn zu gegebener Zeit dem Gläubiger mitteilen (BGE 91 III 1 E. 2). 3.3. Allgemein bestimmt Art. 38 Abs. 2 SchKG, dass die Schuldbetreibung mit der Zustellung des Zahlungsbefehls beginnt. Das prozessuale Verhältnis, das den Gläubiger und Schuldner miteinander (und mit den Betreibungsbehörden) verbindet, entsteht mit der Zustellung des Zahlungsbefehls. Das Betreibungsbegehren lässt lediglich ein Prozessverhältnis des Gläubigers zum Betreibungsamt entstehen; es ist erst die Aufforderung an das Amt, die Betreibung zu beginnen (BGE 141 III 173 E. 2.1). Die Betreibung ist erst dann eingeleitet, wenn der Zahlungsbefehl dem Schuldner zugestellt wurde (BLUMENSTEIN, Handbuch des Schweizerischen Schuldbetreibungsrechtes, 1911, S. 240 f., 245; vgl. zum Ganzen auch BGE 150 III 390 E. 4.4.1). 3.4. Ob die Beschwerdeführerin vorliegend bereits vor Zustellung des Zahlungsbefehls gültig Rechtsvorschlag erhoben hat, kann offenbleiben. Zum aktuellen Zeitpunkt verfügt sie diesbezüglich weder über ein praktisches noch über ein rechtliches aktuelles Rechtsschutzinteresse für eine Beurteilung durch die Beschwerdeinstanz (vgl. oben E. 1.3). Es besteht derzeit insbesondere keine Gefahr, dass das Betreibungsamt von einer Zustellfiktion ausgehen, einen Zahlungsbefehl ohne Rechtsvorschlag ausstellen und das entsprechende Gläubigerdoppel übermitteln könnte, wodurch das Betreibungsverfahren zum Nachteil der Beschwerdeführerin eingeleitet bzw. fortgeführt würde. Mangels Zustellung des Zahlungsbefehls besteht zwischen der

5 / 6 Beschwerdeführerin und dem Betreibungsamt hinsichtlich des erklärten Rechtsvorschlags aktuell kein Rechtsverhältnis, das eine gerichtliche Beurteilung erforderlich machen würde. Durch eine von der Beschwerdeführerin behauptete Weigerung des Betreibungsamtes, den vorzeitig erklärten Rechtsvorschlag entgegenzunehmen bzw. zu protokollieren, verliert die Beschwerdeführerin keine Rechtsposition, die sie zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr wahrnehmen könnte. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung darüber, wie mit einem vor Zustellung des Zahlungsbefehls erklärten Rechtsvorschlag zu verfahren ist, besteht zudem nicht. Das Bundesgericht scheint es vielmehr dem Ermessen des Betreibungsamtes zu überlassen, in welcher Form es von einem solchen Rechtsvorschlag Vormerk nimmt. Erst im Anschluss an die in jedem Fall noch vorzunehmende rechtsgültige Zustellung des Zahlungsbefehls (vgl. etwa Art. 64 Abs. 1 und 2 SchKG) – sei es durch persönliche Übergabe gemäss Art. 64 Abs. 1 und 2 SchKG (Postbeamte, Weibel oder Polizei), durch Zustellfiktion im Falle einer Annahmeverweigerung (BGE 109 III 1 E.2) oder als ultima ratio durch öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt (vgl. Art. 66 Abs. 4 Ziff. 2 SchKG) – wird sich zeigen, wie das Betreibungsamt mit dem bereits erklärten Rechtsvorschlag formell verfährt. Berücksichtigt das Betreibungsamt den Rechtsvorschlag und trägt es diesen sowohl auf dem für die Beschwerdeführerin bestimmten Zahlungsbefehl als auch auf dem Gläubigerdoppel ein, besteht für die Beschwerdeführerin kein Anlass zur Beanstandung. Erachtet das Betreibungsamt den vorzeitig erklärten Rechtsvorschlag hingegen als ungültig und berücksichtigt es diesen bei der Zustellung des Zahlungsbefehls nicht, steht es der Beschwerdeführerin offen, sich hiergegen mit Beschwerde gemäss Art. 17 ff. SchKG alsdann zur Wehr zu setzen. Mangels eines aktuellen Rechtsschutzinteresses ist indes auf die vorliegende Beschwerde insoweit nicht einzutreten. 4. Der vorliegende Entscheid ergeht in Anwendung von Art. 38 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz. 5. Für das Beschwerdeverfahren werden gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG keine Kosten erhoben. Die Zusprechung einer Parteientschädigung ist im betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren gemäss Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG zudem nicht vorgesehen.

6 / 6 Es wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten und keine Entschädigungen gesprochen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilung an:]